14.05.24 | Vollzeit | Berlin | www.ulm.deGeachtet werden, dass das Erscheinungsbild des Kulturdenkmales nicht durch die Umgebungsbebauung beeinträchtigt wird. "Gesamtanlagen" nach § 19 des Denkmalschutzgesetzes schützen denkmalpflegerisch bedeutsame Stadt- und Ortsbilder, Plätze oder Straßenzüge in ihrer Gesamtheit. Dieser Schutz zielt
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