17.04.24 | Vollzeit | Dingolfing | www.gewerbe-treuhand.deDann ist zwingend eine Gewinnermittlung durch anzuwenden. Als dritte Gewinnermittlungsart ist eine Einnahmen-Überschussrechnung möglich. Übergangsbesteuerung Im Streitfall wechselte ein Land- und Forstwirt von der Gewinnermittlungsart der „Einnahmen-Überschussrechnung“ nach § 4 Abs. 3 EStG
Später ansehen17.04.24 | Vollzeit | Dingolfing | www.gewerbe-treuhand.deLandwirtinnen und Landwirte wird für die im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei denen es sich nicht um forstwirtschaftliche Erzeugnisse oder um Leistungen mit Getränken oder mit alkoholischen Flüssigkeiten handelt
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