Berlin, 1. Mai 2024
Zum 1. Januar 2015 wurde in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) der Zusatzbeitrag eingeführt. Die zusätzliche finanzielle Belastung der Erwerbstätigen wurde damals notwendig, um die finanziellen Engpässe der Krankenkassen auszugleichen, denn der Beitrag wird neben dem regulären Beitragssatz von derzeit 14,6 % (Stand April 2024) von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen erhoben. Mit Beginn des Kalenderjahres 2024 wurde er von 1,6 % auf 1,7 % erhöht. Hierbei handelt es sich jedoch nur um einen Richtwert. Das bedeutet, dass jede Krankenkasse für sich selbst festlegt, wie hoch der Zusatzbeitrag und eine eventuelle Erhöhung ausfällt.
Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse ist eine Leistung in die Sozialversicherung, die von dem Einkommen des sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin abhängig ist. Es handelt sich hierbei um einen Beitrag, der neben dem regulären Beitragssatz zur Krankenversicherung (seit dem 1. Januar 2024 14,6 %) von dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn abgezogen wird. Anders als der reguläre Beitrag zur Krankenversicherung muss das arbeitgebende Unternehmen sich nicht an der Zahlung des Zusatzbeitrages beteiligen. Dieser wird von dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin allein getragen. Von den Leistungen in die Sozialversicherung und die Zahlung des Zusatzbeitrages ist man auch dann betroffen, wenn man sich in einer Ausbildung befindet.
Der Zusatzbeitrag kann nicht von heute auf morgen erhöht werden. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der geplanten Maßnahme darüber zu informieren. Den Mitgliedern steht dann ein Sonderkündigungsrecht zu.
Möchten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren monatlichen Beitrag zur Sozialversicherung mindern, bietet sich ein Wechsel der Krankenkasse an, denn nicht jede Krankenkasse erhebt den Zusatzbeitrag in gleicher Höhe von ihren Mitgliedern. Stattdessen reicht die Spanne für den Zusatzbeitrag der Sozialversicherungsträger von 0,9 % bis zu 2,7 %. Hat man den Zusatzbeitrag der verschiedenen Krankenkassen im Blick, kann also ein erhebliches Sparpotenzial realisiert werden. Wie hoch sich dieses Sparpotenzial im Einzelfall auswirkt, hängt von dem individuellen Einkommen der Arbeitnehmenden ab.
Hinweis: Zu beachten ist überdies, dass die Krankenkassenbeiträge inklusive Zusatzbeitrag bei der Erstellung der eigenen Einkommensteuererklärung als Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden können. Hierdurch mindert sich die jährliche Steuerlast.
Für einen Wechsel der Krankenkassen können die folgenden Gründe eine Rolle spielen und ausschlaggebend sein:
Wer als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer seine Krankenkasse wechseln möchte, muss einige wesentliche Punkte beachten. Hierzu gehört das Ende der Kündigungsfrist. Diese ist regelmäßig auf zwei Monate zum Monatsende festgelegt. Im Regelfall übernimmt die neue Krankenkasse die Kündigung für das bestehende Versicherungsverhältnis. Wer sich hierzu entscheidet, ist nach § 175 Absatz 4 SGB (Sozialgesetzbuch) V an seine Entscheidung gebunden.
Beispiel zur Kündigungsfrist: Eine sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin möchte zum 1. August 2024 von den Leistungen einer anderen Krankenkasse profitieren. Die Kündigung sollte der Krankenkasse bis spätestens zum 31. Mai 2024 vorliegen.
Bei der Wahl der richtigen Krankenkasse spielt auch der Zusatzbeitrag eine entscheidende Rolle, da dieser nicht bei jeder Krankenkasse gleich hoch ausfällt. Die Liste der günstigsten Krankenkassen hilft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dabei, eine geeignete Auswahl zu treffen.
Den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung erheben die Sozialversicherungsträger auch von Freelancern, der selbstständig arbeiten. Wer aber zum Beispiel versichert ist und Sozialhilfe bezieht, wird mit dem Zusatzbeitrag ebenso wenig belastet wie eine Person, die von der Grundsicherung abhängig ist. Auch für Langzeitarbeitslose entfällt die Pflicht, den Zusatzbeitrag der Krankenkasse zu leisten. Hier tritt die Agentur für Arbeit für die Übernahme der Kosten ein. Hierfür ist es allerdings notwendig, dass der Betroffene einen Härtefall nachweist.