21.06.21 | Vollzeit | Müssen | www.sekretaria.deAusbilder und Ausbilderinnen, die in anerkannten Ausbildungsberufen ausbilden, nachweisen, dass sie berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben. Sie ergeben sich aus dem Berufsbildungsgesetz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Die Ausbildereignungsprüfung (Ausbilderschein
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