24.05.24 | Vollzeit | Augsburg | www.bezirk-schwaben.deWerden nur auf Antrag erbracht, sofern bisher noch keine Eingliederungshilfeleistungen bezogen wurden oder der Bedarf bisher nicht bekannt bzw. erkennbar war (§ 108 SGB IX). Die Antragstellung als solche wird ablaufen wie bisher. Falls eine Beratungsstelle bei der Antragstellung unterstützt, kann der Basisbogen
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